e) Nach Ansicht der Beschwerdeführenden können angepflanzte Sträucher nicht als Anlagen gelten, welche gegen die Auflage verstossen. Jedoch können auch Bepflanzungen und insbesondere pflanzliche Einfriedungen bau- und umweltrechtlich als Anlagen gelten, soweit sie sich auf Raum und Umwelt erheblich auswirken.9 Die in Art. 6 Abs. 1 Bst. r BewD statuierte Baubewilligungsfreiheit für Pflanzungen steht unter dem Vorbehalt von Art. 7 Abs. 2 BewD, wonach bei Vorhaben im Gewässerraum eine Baubewilligungspflicht besteht, wenn das entsprechende Schutzinteresse betroffen ist.