Bei Kombination von Zäunen mit Bepflanzungen hat die Verwurzelung der Pflanzen im Boden zur Folge, dass die Gesamtkonstruktion nicht mehr mobil ist. Anders als Weidezäune werden die Zaunanlagen und Hecken der Beschwerdeführenden nicht an wechselnden Orten für beschränkte Dauer aufgestellt, sondern sollen ihre Absperrwirkung dauerhaft am selben Ort entfalten, wobei die Solidität der Hecken und der bepflanzten Zaunanlagen mit fortschreitendem Pflanzenwachstum zunimmt. Die Beschwerdeführenden durften daher nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV8) nicht annehmen, dass es sich nicht um Anlagen handle, die von den Auflagen erfasst werden.