Die Fotos im Anhang zur angefochtenen Verfügung lassen erkennen, dass die Zaun- und Heckenanlagen auf den Parzellen der Beschwerdeführenden (F.________) eine solche Absperrwirkung entfalten und – beispielsweise wenn sie beim Gewässerunterhalt im Weg sind – nicht einfach weggestellt werden können. Bei Kombination von Zäunen mit Bepflanzungen hat die Verwurzelung der Pflanzen im Boden zur Folge, dass die Gesamtkonstruktion nicht mehr mobil ist.