Allenfalls sind weitere gewässerschutzrechtliche Bestimmungen anwendbar.» Es folgt ein Beispiel bezüglich des Umgangs u.a. mit landwirtschaftlichen Zäunen, wozu die Arbeitshilfe festhält: «Herkömmliche Weidezäune bis 1,50 Meter Höhe sowie mobile Weidezäune sind generell bewilligungsfrei zulässig. Sobald für die Zaunpfosten jedoch ein Fundament oder dergleichen erforderlich ist, ist der Gewässerraum vollständig freizuhalten oder es ist mittels Baugesuch eine Ausnahmebewilligung einzuholen.» Die Beschwerdeführenden wollen gemäss eigenen Angaben Menschen und Tiere (v.a. Hunde) von ihren Gärten und Terrassen fernhalten und verhindern, dass ihre Kinder unbeaufsichtigt zum