GSchV und entsprechend aus Sicht der Gewässerraumbestimmungen grundsätzlich im Gewässerraum möglich. Allerdings sind derartige Einrichtungen – je nach Ausgestaltung, Dauer, Auswirkungen auf Raum und Umwelt usw. sowie Art der Nutzung – gegebenenfalls als Bauten und Anlagen zu qualifizieren, die der Bewilligungspflicht gemäss RPG unterliegen und den materiellen Bestimmungen zum Bauen ausserhalb der Bauzonen entsprechen müssen. Allenfalls sind weitere gewässerschutzrechtliche Bestimmungen anwendbar.