Die Arbeitshilfe Gewässerraum besagt an der von den Beschwerdeführenden bezeichneten Stelle (Modul 3.1 Nutzung des Gewässerraums – Allgemeiner Teil, Ziff. 2, S. 58 oben): «Mobile respektive nicht ortsfeste Einrichtungen (Weideunterstände, Zäune ohne Fundamente oder Ähnliches) sind keine Anlagen im Sinne von Artikel 41c GSchV und entsprechend aus Sicht der Gewässerraumbestimmungen grundsätzlich im Gewässerraum möglich.