d) Die Beschwerdeführenden berufen sich auf die Arbeitshilfe Gewässerraum des Bundes.7 Daraus gehe hervor, dass unter den Anlagenbegriff nach Art. 41c Abs. 1 GSchV nur auf Dauer angelegte Einrichtungen fielen. Mobile respektive nicht ortsfeste Einrichtungen wie Weideunterstände, Zäune ohne Fundamente oder Ähnliches stellten keine solchen Anlagen dar und seien im Gewässerraum grundsätzlich möglich.