Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden kann daher aus VGE 2017/199 vom 13. August 2018 nicht abgeleitet werden, dass mobile Konstruktionen, wie sie hier in Form mobiler Zäune in Frage stehen, keine Anlagen darstellen, die unter die streitige Auflage fallen. Die im Anhang zur angefochtenen Verfügung abgebildeten Zaunanlagen der Beschwerdeführenden sind zudem auch nicht bloss auf die Erde gestellt, wie dies bei einem Paravent oder mobilen Sichtschutzelement der Fall wäre, sondern umfassen offensichtlich auch Teile, die in den Boden gesteckt werden bzw. dort verankert sind.