Zudem hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass mit dem WBG vereinbare und zweckmässige Alternativen zur Verfügung stünden, namentlich eine mobile Konstruktion». Daraus lässt sich schliessen, dass eine mobile Konstruktion die wasserbaurechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllen könnte. Für die Annahme, dass es sich bei mobilen Konstruktionen gar nicht um Anlagen handle, bildet der Entscheid jedoch keine Grundlage. Dies gilt umso mehr hinsichtlich des Anlagenbegriffs nach Art. 41c GSchV. Das Verwaltungsgericht hat die Vereinbarkeit einer mobilen Konstruktion mit Art. 41c GSchV im fraglichen Entscheid nicht beurteilt (vgl. VGE 2017/199 vom 13. August 2018 E. 5.4).