eines Bachs erstellte, als Sicht- und Windschutz dienende Trockensteinmauer. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Ansicht der Vorinstanzen, wonach diese Trockensteinmauer nicht nachträglich bewilligt werden könne, weil dafür u.a. eine Wasserbaupolizeibewilligung nach Art. 48 WBG6 nötig wäre und deren Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Das Verwaltungsgericht hielt in Erwägung 4.7 u.a. fest: «Ein wichtiger Grund für die massive Mauer so nahe am Gewässer ist nicht ersichtlich; die Terrasse ist auch ohne sie nutzbar. Zudem hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass mit dem WBG vereinbare und zweckmässige Alternativen zur Verfügung stünden, namentlich eine mobile Konstruktion».