c) Die Beschwerdeführenden berufen sich auf das Verwaltungsgerichtsurteil VGE 2017/199 vom 13. August 2018. Dort halte das Verwaltungsgericht in Erwägung 4.7 fest, dass mobile Anlagen nicht unter den Anlagenbegriff nach Art. 41c Abs. 1 GSchV5 fielen. Sinngemäss machen die Beschwerdeführenden damit geltend, dass die Umschreibung «keinerlei ober- und unterirdische Bauten und Anlagen» in der streitigen Auflage so verstanden werden durfte, dass sie nur Einrichtungen umfasse, die als Anlagen im Sinne von Art. 41c Abs. 1 GSchV gälten, und dass dies auf die streitigen Zaunanlagen und Hecken nicht zutreffe.