Aus der Formulierung «keinerlei ober- und unterirdische Bauten und Anlagen» geht vielmehr hervor, dass auch kleinere Bauten und Anlagen, die nach Art. 6 BewD baubewilligungsfrei wären, von der Freihaltepflicht erfasst werden. In der beispielhaften Aufzählung untersagter Bauten und Anlagen im Gewässerraum werden u.a. auch Sitzplätze und Spielanlagen genannt, die nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD bewilligungsfrei sein können. Auch damit wird klargestellt, dass baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen von der Freihaltepflicht nicht ausgenommen sind.