Letzteres trifft allerdings nicht zu. Gemäss der Stellungnahme des OIK IV zum Erschliessungsge- such4 sind im Gewässerabstand von 8 Metern ab Mittelwasserlinie «keinerlei ober- und unterirdische Bauten und Anlagen zulässig». Aus dem Umstand, dass Einfriedungen und Sichtschutzwände in der anschliessenden beispielhaften Aufzählung nicht besonders erwähnt werden, kann nicht geschlossen werden, dass diese entgegen der klaren Aussage, dass «keinerlei ober- und unterirdische Bauten und Anlagen zulässig» seien, dennoch zulässig wären. Vielmehr stellen Einfriedungen und Sichtschutzwände Bauten oder Anlagen dar und sind demnach gemäss der Stellungnahme des OIK IV unzulässig.