Die Beschwerdeführenden machen darauf aufmerksam, dass mobile Einfriedungen in der Auflage nicht als unzulässig genannt würden. Ebenfalls nicht erwähnt werde die Anpflanzung von Sträuchern. Nach Ansicht der Beschwerdeführenden lässt die Stellungnahme Oberingenieurkreis IV (OIK IV) zum Erschliessungsgesuch vom 23. Januar 2017, auf welche in der Auflage betreffend Freihaltung des Gewässerraums Bezug genommen wird, Einfriedungen und Sichtschutzwände zu.