b) Für Grundstücksbereiche, die über den 3 Meter breiten befahrbaren Streifen hinausgehen, aber noch im Gewässerraum, d.h. innerhalb des Gewässerabstands von 8 Metern ab der Mittelwasserlinie liegen, sind ebenfalls «keinerlei» Bauten und Anlagen zugelassen. Beispielhaft werden u.a. Einfriedungen, Sichtschutzwände etc. als unzulässige Bauten und Anlagen erwähnt.