b) Stellt die Baupolizeibehörde die Überschreitung einer Baubewilligung durch Missachtung von Auflagen fest, ordnet sie die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an (Art. 45 Abs. 2 Bst. b und Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG). Rechtmässig ist der Zustand, der den rechtskräftig verfügten Auflagen entspricht. Demnach ist nicht entscheidend, ob die streitigen Zaunanlagen und Hecken baubewilligungspflichtig sind oder nicht. Massgebend ist vielmehr, ob sie gegen die Auflagen der Bauentscheide verstossen. 3. Verstoss gegen Auflagen