Auflagen sind selbständig erzwingbar.3 Zuständig dafür ist die Gemeinde als Baupolizeibehörde (Art. 45 Abs. 2 Bst. a BauG). Im Baupolizeiverfahren zur Durchsetzung von Auflagen ist der rechtskräftig gewordene Bauentscheid, in dem die Auflagen angeordnet wurden, verbindlich. Als sogenannte res iudicata (abgeurteilte Sache) ist der Bauentscheid mit den Auflagen nicht mehr überprüfbar. Rügen, welche die materielle Rechtmässigkeit der Auflagen in Frage stellen, sind daher im Baupolizeiverfahren nicht mehr zu hören. Es ist also nicht zu prüfen, ob die fraglichen Auflagen zu Recht angeordnet wurden oder nicht. Die Auflagen sind so durchzusetzen, wie sie angeordnet worden sind.