a) Mit der Baubewilligung können Bedingungen und Auflagen verbunden werden (Art. 38 Abs. 3 BauG). Von dieser Möglichkeit hat die Baubewilligungsbehörde hier Gebrauch gemacht. Sie hat die Baubewilligungen, die sie den Beschwerdeführenden erteilt hat, jeweils u.a. mit den erwähnten Auflagen verknüpft, welche sich auf die Begehbarkeit des Wanderwegs, das Gestalten eines 3 m breiten befahrbaren Streifens und die Freihaltung des Gewässerabstands von 8 m von Bauten und Anlagen beziehen.