3. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden am 28. November 2024 bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) Beschwerde ein. Sie beantragen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und den Verzicht auf die Anordnung von Wiederherstellungsmassnahmen. 4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, holte die Vorakten und die relevanten Baubewilligungsakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Gemeinde Hasle bei Burgdorf hielt mit Stellungnahme vom 23. Dezember 2024 an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.