Die Beschwerdeführenden antworteten mit Stellungnahme vom 26. Januar 2023, dass der mit einem Fundament fest verankerte Zaun auf der Parzelle Nr. B.________ entfernt worden sei. Nunmehr gebe es auf den fraglichen Parzellen nur noch mobile Zäune ohne Fundament. Mobile Zäune gälten als baubewilligungsfrei und würden daher von den Auflagen der Bauentscheide nicht erfasst. Die mobilen Zäune und die Hecken seien nötig, um die Liegenschaften der Beschwerdeführenden gegenüber Personen und Tieren, die auf dem Wanderweg entlang des I.________ unterwegs seien, abzugrenzen und um Kinder gegen die Gefahren des Gewässers zu schützen.