etc. Es wird dazu auf die Stellungnahme vom 23.01.2017 des Oberingenieurkreis IV zum Erschliessungsgesuch verwiesen.» – «Der Wanderweg muss jederzeit begehbar sein, auch während der Bauphase.» – «Für das Befahren mit Fahrzeugen mit einem Gewicht von 10 Tonnen für die Unterhaltsarbeiten entlang des Baches, ist auf der Bauparzelle ein befahrbarer Streifen mit einer Breite von 3.00 Meter ab der Parzellengrenze freizulassen bzw. so anzulegen, dass die Oberfläche keinen Schaden erleidet. Beim Korridor von 3.00 Metern ist der Wanderweg mit einer Breite von 1.10 Meter enthalten.