Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 120/2024/61 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 16. April 2025 in der Beschwerdesache zwischen Frau A.________ Beschwerdeführerin 1 und 9 weiteren Beschwerdeführenden alle vertreten durch Frau Rechtsanwältin M.________ und Baupolizeibehörde der Gemeinde Hasle, Gemeindeverwaltung, Bahnhofplatz 5, Postfach 244, 3415 Hasle b. Burgdorf betreffend die Verfügung der Baupolizeibehörde der Gemeinde Hasle vom 29. Oktober 2024 (Hecken und Zaun) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführenden sind Eigentümer der Parzellen Hasle bei Burgdorf Grundbuch- blatt Nr. O.________ (Beschwerdeführende 1 und 2), Nr. B.________ (Beschwerdeführende 3 und 4), Nr. C.________ (Beschwerdeführende 9 und 10), Nr. D.________ (Beschwerdeführende 5 und 6) sowie Nr. E.________ (Beschwerdeführende 7 und 8). Die Parzellen liegen nebeneinan- der in einem vor einigen Jahren erschlossenen Gebiet am I.________ (Dorfzone 2). Ein Wander- weg führt entlang des Bachs über die Parzellen. Die Gemeinde Hasle bei Burgdorf bewilligte den Beschwerdeführenden mit Bauentscheiden vom 6. Juli 2018 (Beschwerdeführende 3 und 4), vom 31. Januar 2019 (Beschwerdeführende 5 und 6), vom 16. September 2020 (Beschwerdeführende 9 und 10), vom 25. August 2021 (Beschwerde- führende 7 und 8) und vom 18. Oktober 2021 (Beschwerdeführende 1 und 2) jeweils den Neubau eines Einfamilienhauses mit angebautem Carport, teils mit Wintergarten oder Sitzplatz. Die Ge- meinde Hasle bei Burgdorf verknüpfte jede dieser Baubewilligungen mit folgenden Auflagen: – «Im Gewässerabstand von 8 Meter gemessen ab der Mittelwasserlinie des I.________ sind keinerlei ober- und unterirdische Bauten und Anlagen zulässig. Dazu gehören auch Versickerungs- und Re- tentionsanlagen, Terrainmodellierungen, Sitzplätze, Spielanlagen, Einfriedungen, Sichtschutzwände 1/8 BVD 120/2024/61 etc. Es wird dazu auf die Stellungnahme vom 23.01.2017 des Oberingenieurkreis IV zum Erschlies- sungsgesuch verwiesen.» – «Der Wanderweg muss jederzeit begehbar sein, auch während der Bauphase.» – «Für das Befahren mit Fahrzeugen mit einem Gewicht von 10 Tonnen für die Unterhaltsarbeiten ent- lang des Baches, ist auf der Bauparzelle ein befahrbarer Streifen mit einer Breite von 3.00 Meter ab der Parzellengrenze freizulassen bzw. so anzulegen, dass die Oberfläche keinen Schaden erleidet. Beim Korridor von 3.00 Metern ist der Wanderweg mit einer Breite von 1.10 Meter enthalten. Für die restlichen 1.90 Meter empfehlen wir, diesen Streifen mit Kiesschotter oder ähnlichem anzulegen.» 2. Mit Schreiben vom 25. November 2022 beanstandete die Gemeinde Hasle bei Burgdorf ge- genüber den Beschwerdeführenden das Anbringen von Hecken oder Zäunen, die den Auflagen der Baubewilligung widersprächen. Auch das Aufstellen von «mobilen» Zäunen könne nicht mehr geduldet werden, weil diese immer mehr ausgebaut, verstärkt und befestigt würden. Es stehe den Beschwerdeführenden offen, entlang der Gewässerabstandslinie von 8 Metern feste Zäune mit einer maximalen Höhe von 1,20 Metern baubewilligungsfrei aufzustellen. Die Beschwerdeführenden antworteten mit Stellungnahme vom 26. Januar 2023, dass der mit einem Fundament fest verankerte Zaun auf der Parzelle Nr. B.________ entfernt worden sei. Nun- mehr gebe es auf den fraglichen Parzellen nur noch mobile Zäune ohne Fundament. Mobile Zäune gälten als baubewilligungsfrei und würden daher von den Auflagen der Bauentscheide nicht er- fasst. Die mobilen Zäune und die Hecken seien nötig, um die Liegenschaften der Beschwerde- führenden gegenüber Personen und Tieren, die auf dem Wanderweg entlang des I.________ un- terwegs seien, abzugrenzen und um Kinder gegen die Gefahren des Gewässers zu schützen. Mit Wiederherstellungsverfügung vom 29. Oktober 2024 forderte die Gemeinde Hasle bei Burg- dorf die Beschwerdeführenden auf, bis zum 31. Januar 2025 die Bereiche im Gewässerraum kon- form mit den Auflagen der Bauentscheide zu gestalten und insbesondere alle Zaunanlagen und Hecken im Gewässerraum von 8 Metern zu entfernen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte die Gemeinde die Ersatzvornahme und eine Busse an. 3. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden am 28. November 2024 bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) Beschwerde ein. Sie beantragen die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung und den Verzicht auf die Anordnung von Wiederherstellungs- massnahmen. 4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, holte die Vorakten und die relevanten Baubewilligungsakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Gemeinde Hasle bei Burgdorf hielt mit Stellungnahme vom 23. Dezember 2024 an der angefochtenen Ver- fügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführenden reichten am 13. März 2025 eine unaufgeforderte Stellungnahme ein. Sie äusserten sich zur Stellungnahme der Gemeinde Hasle bei Burgdorf und bekräftigten ihre Beschwerdeanträge. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 2/8 BVD 120/2024/61 II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG2 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG in- nert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Die Beschwer- deführenden sind als Adressaten durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Durchsetzung von Auflagen a) Mit der Baubewilligung können Bedingungen und Auflagen verbunden werden (Art. 38 Abs. 3 BauG). Von dieser Möglichkeit hat die Baubewilligungsbehörde hier Gebrauch gemacht. Sie hat die Baubewilligungen, die sie den Beschwerdeführenden erteilt hat, jeweils u.a. mit den erwähnten Auflagen verknüpft, welche sich auf die Begehbarkeit des Wanderwegs, das Gestalten eines 3 m breiten befahrbaren Streifens und die Freihaltung des Gewässerabstands von 8 m von Bauten und Anlagen beziehen. Auflagen sind selbständig erzwingbar.3 Zuständig dafür ist die Gemeinde als Baupolizeibehörde (Art. 45 Abs. 2 Bst. a BauG). Im Baupolizeiverfahren zur Durchsetzung von Auflagen ist der rechtskräftig gewordene Bauentscheid, in dem die Auflagen angeordnet wurden, verbindlich. Als sogenannte res iudicata (abgeurteilte Sache) ist der Bauentscheid mit den Auflagen nicht mehr überprüfbar. Rügen, welche die materielle Rechtmässigkeit der Auflagen in Frage stellen, sind daher im Baupolizeiverfahren nicht mehr zu hören. Es ist also nicht zu prüfen, ob die fraglichen Auflagen zu Recht angeordnet wurden oder nicht. Die Auflagen sind so durchzusetzen, wie sie angeordnet worden sind. b) Stellt die Baupolizeibehörde die Überschreitung einer Baubewilligung durch Missachtung von Auflagen fest, ordnet sie die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an (Art. 45 Abs. 2 Bst. b und Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG). Rechtmässig ist der Zustand, der den rechtskräftig verfügten Auflagen entspricht. Demnach ist nicht entscheidend, ob die streitigen Zaunanlagen und Hecken baubewilligungs- pflichtig sind oder nicht. Massgebend ist vielmehr, ob sie gegen die Auflagen der Bauentscheide verstossen. 3. Verstoss gegen Auflagen a) Die massgebenden Bauentscheide enthalten unter anderem die Auflage, dass für das Be- fahren mit Fahrzeugen mit einem Gewicht von 10 Tonnen für die Unterhaltsarbeiten entlang des Baches auf der Bauparzelle ein befahrbarer Streifen mit einer Breite von 3 Metern ab der Parzel- lengrenze freizulassen bzw. so anzulegen ist, dass die Oberfläche keinen Schaden erleidet. Beim Korridor von 3 Metern ist der Wanderweg mit einer Breite von 1,10 Metern enthalten. Für die restlichen 1.90 Meter wird empfohlen, diesen Streifen mit Kiesschotter oder ähnlichem anzulegen. 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 3 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 38-39 N. 15c 3/8 BVD 120/2024/61 Mit der Formulierung, wonach der 3 Meter breite Streifen «freizulassen» sei und die Gestaltung mit Kiesschotter oder ähnlichem empfohlen werde, wird deutlich klargestellt, dass in diesem Strei- fen auch das Anpflanzen von Sträuchern und das Anbringen mobiler Zäune, die vor einem Befah- ren entfernt werden müssten, verboten sind. b) Für Grundstücksbereiche, die über den 3 Meter breiten befahrbaren Streifen hinausgehen, aber noch im Gewässerraum, d.h. innerhalb des Gewässerabstands von 8 Metern ab der Mittel- wasserlinie liegen, sind ebenfalls «keinerlei» Bauten und Anlagen zugelassen. Beispielhaft wer- den u.a. Einfriedungen, Sichtschutzwände etc. als unzulässige Bauten und Anlagen erwähnt. Die Beschwerdeführenden machen darauf aufmerksam, dass mobile Einfriedungen in der Auflage nicht als unzulässig genannt würden. Ebenfalls nicht erwähnt werde die Anpflanzung von Sträu- chern. Nach Ansicht der Beschwerdeführenden lässt die Stellungnahme Oberingenieurkreis IV (OIK IV) zum Erschliessungsgesuch vom 23. Januar 2017, auf welche in der Auflage betreffend Freihaltung des Gewässerraums Bezug genommen wird, Einfriedungen und Sichtschutzwände zu. Letzteres trifft allerdings nicht zu. Gemäss der Stellungnahme des OIK IV zum Erschliessungsge- such4 sind im Gewässerabstand von 8 Metern ab Mittelwasserlinie «keinerlei ober- und unterirdi- sche Bauten und Anlagen zulässig». Aus dem Umstand, dass Einfriedungen und Sichtschutz- wände in der anschliessenden beispielhaften Aufzählung nicht besonders erwähnt werden, kann nicht geschlossen werden, dass diese entgegen der klaren Aussage, dass «keinerlei ober- und unterirdische Bauten und Anlagen zulässig» seien, dennoch zulässig wären. Vielmehr stellen Ein- friedungen und Sichtschutzwände Bauten oder Anlagen dar und sind demnach gemäss der Stel- lungnahme des OIK IV unzulässig. Der in den streitigen Auflagen gemachte Hinweis auf die Stellungnahme des OIK IV zum Erschlies- sungsgesuch relativiert demnach den Inhalt der Auflage nicht. Untersagt sind im Gewässerab- stand von 8 Metern ab Mittelwasserlinie die in der Auflage beispielhaft erwähnten und auch alle sonstigen Bauten und Anlagen. Die Untersagung beschränkt sich nicht auf baubewilligungspflich- tige Bauten und Anlagen. Aus der Formulierung «keinerlei ober- und unterirdische Bauten und Anlagen» geht vielmehr hervor, dass auch kleinere Bauten und Anlagen, die nach Art. 6 BewD baubewilligungsfrei wären, von der Freihaltepflicht erfasst werden. In der beispielhaften Aufzäh- lung untersagter Bauten und Anlagen im Gewässerraum werden u.a. auch Sitzplätze und Spie- lanlagen genannt, die nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD bewilligungsfrei sein können. Auch damit wird klargestellt, dass baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen von der Freihaltepflicht nicht aus- genommen sind. c) Die Beschwerdeführenden berufen sich auf das Verwaltungsgerichtsurteil VGE 2017/199 vom 13. August 2018. Dort halte das Verwaltungsgericht in Erwägung 4.7 fest, dass mobile Anla- gen nicht unter den Anlagenbegriff nach Art. 41c Abs. 1 GSchV5 fielen. Sinngemäss machen die Beschwerdeführenden damit geltend, dass die Umschreibung «keinerlei ober- und unterirdische Bauten und Anlagen» in der streitigen Auflage so verstanden werden durfte, dass sie nur Einrich- tungen umfasse, die als Anlagen im Sinne von Art. 41c Abs. 1 GSchV gälten, und dass dies auf die streitigen Zaunanlagen und Hecken nicht zutreffe. Art. 41c Abs. 1 GschV regelt die Bewilligungsvoraussetzungen für Anlagen im Gewässerraum. Das Verwaltungsgericht hatte im fraglichen Entscheid nicht zu beurteilen, ob mobile Einrichtungen unter den Anlagenbegriff nach Art. 41c GSchV fallen. In Frage stand vielmehr eine in der Nähe 4 Akten des Baubewilligungsverfahrens bbew 239/2016 pag. 20 5 Gewässerschutzverordnung des Bundesrats vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) 4/8 BVD 120/2024/61 eines Bachs erstellte, als Sicht- und Windschutz dienende Trockensteinmauer. Das Verwaltungs- gericht bestätigte die Ansicht der Vorinstanzen, wonach diese Trockensteinmauer nicht nachträg- lich bewilligt werden könne, weil dafür u.a. eine Wasserbaupolizeibewilligung nach Art. 48 WBG6 nötig wäre und deren Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Das Verwaltungsgericht hielt in Erwä- gung 4.7 u.a. fest: «Ein wichtiger Grund für die massive Mauer so nahe am Gewässer ist nicht ersichtlich; die Terrasse ist auch ohne sie nutzbar. Zudem hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass mit dem WBG vereinbare und zweckmässige Alternativen zur Verfügung stünden, nament- lich eine mobile Konstruktion». Daraus lässt sich schliessen, dass eine mobile Konstruktion die wasserbaurechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllen könnte. Für die Annahme, dass es sich bei mobilen Konstruktionen gar nicht um Anlagen handle, bildet der Entscheid jedoch keine Grundlage. Dies gilt umso mehr hinsichtlich des Anlagenbegriffs nach Art. 41c GSchV. Das Ver- waltungsgericht hat die Vereinbarkeit einer mobilen Konstruktion mit Art. 41c GSchV im fraglichen Entscheid nicht beurteilt (vgl. VGE 2017/199 vom 13. August 2018 E. 5.4). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden kann daher aus VGE 2017/199 vom 13. August 2018 nicht abgeleitet werden, dass mobile Konstruktionen, wie sie hier in Form mobiler Zäune in Frage stehen, keine Anlagen darstellen, die unter die streitige Auflage fallen. Die im Anhang zur angefochtenen Verfügung abgebildeten Zaunanlagen der Beschwerdeführenden sind zudem auch nicht bloss auf die Erde gestellt, wie dies bei einem Paravent oder mobilen Sichtschutzele- ment der Fall wäre, sondern umfassen offensichtlich auch Teile, die in den Boden gesteckt werden bzw. dort verankert sind. d) Die Beschwerdeführenden berufen sich auf die Arbeitshilfe Gewässerraum des Bundes.7 Daraus gehe hervor, dass unter den Anlagenbegriff nach Art. 41c Abs. 1 GSchV nur auf Dauer angelegte Einrichtungen fielen. Mobile respektive nicht ortsfeste Einrichtungen wie Weideunter- stände, Zäune ohne Fundamente oder Ähnliches stellten keine solchen Anlagen dar und seien im Gewässerraum grundsätzlich möglich. Die Arbeitshilfe Gewässerraum besagt an der von den Beschwerdeführenden bezeichneten Stelle (Modul 3.1 Nutzung des Gewässerraums – Allgemeiner Teil, Ziff. 2, S. 58 oben): «Mobile respektive nicht ortsfeste Einrichtungen (Weideunterstände, Zäune ohne Fundamente oder Ähnli- ches) sind keine Anlagen im Sinne von Artikel 41c GSchV und entsprechend aus Sicht der Gewässerraum- bestimmungen grundsätzlich im Gewässerraum möglich. Allerdings sind derartige Einrichtungen – je nach Ausgestaltung, Dauer, Auswirkungen auf Raum und Umwelt usw. sowie Art der Nutzung – gegebenenfalls als Bauten und Anlagen zu qualifizieren, die der Bewilligungspflicht gemäss RPG unterliegen und den ma- teriellen Bestimmungen zum Bauen ausserhalb der Bauzonen entsprechen müssen. Allenfalls sind weitere gewässerschutzrechtliche Bestimmungen anwendbar.» Es folgt ein Beispiel bezüglich des Umgangs u.a. mit landwirtschaftlichen Zäunen, wozu die Ar- beitshilfe festhält: «Herkömmliche Weidezäune bis 1,50 Meter Höhe sowie mobile Weidezäune sind generell bewilligungsfrei zulässig. Sobald für die Zaunpfosten jedoch ein Fundament oder dergleichen erforderlich ist, ist der Gewäs- serraum vollständig freizuhalten oder es ist mittels Baugesuch eine Ausnahmebewilligung einzuholen.» Die Beschwerdeführenden wollen gemäss eigenen Angaben Menschen und Tiere (v.a. Hunde) von ihren Gärten und Terrassen fernhalten und verhindern, dass ihre Kinder unbeaufsichtigt zum 6 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau vom 14. Februar 1989 (Wasserbaugesetz, WBG; BSG 751.11) 7 Gewässerraum, Modulare Arbeitshilfe zur Festlegung und Nutzung des Gewässerraums in der Schweiz, herausgege- ben von der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz (BPUK), der Konferenz kantonaler Landwirtschaftsdirektoren (LDK), dem Bundesamt für Umwelt (BAFU), dem Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) und dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), abrufbar unter https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/wasser/aufwertung-und-schutz-der-gewaesser/sicherung-des- gewaesserraums.html > Dokumente 5/8 BVD 120/2024/61 Gewässer gelangen können. Zu diesem Zweck müssen die Hecken und Zäune – auch wenn sie mobile Elemente umfassen – eine Absperrwirkung entfalten können. Dazu bedarf es einer gewis- sen Stabilität, die beispielsweise erreicht werden kann, indem mobile Zaunelemente zwischen festen Pfosten angebracht und/oder mit Bepflanzungen kombiniert werden, oder indem Sträucher dicht gepflanzt werden, so dass eine pflanzliche Einfriedung entsteht. Die Fotos im Anhang zur angefochtenen Verfügung lassen erkennen, dass die Zaun- und Heckenanlagen auf den Parzellen der Beschwerdeführenden (F.________) eine solche Absperrwirkung entfalten und – beispiels- weise wenn sie beim Gewässerunterhalt im Weg sind – nicht einfach weggestellt werden können. Bei Kombination von Zäunen mit Bepflanzungen hat die Verwurzelung der Pflanzen im Boden zur Folge, dass die Gesamtkonstruktion nicht mehr mobil ist. Anders als Weidezäune werden die Zaunanlagen und Hecken der Beschwerdeführenden nicht an wechselnden Orten für beschränkte Dauer aufgestellt, sondern sollen ihre Absperrwirkung dauerhaft am selben Ort entfalten, wobei die Solidität der Hecken und der bepflanzten Zaunanlagen mit fortschreitendem Pflanzenwachs- tum zunimmt. Die Beschwerdeführenden durften daher nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV8) nicht annehmen, dass es sich nicht um Anlagen handle, die von den Auflagen erfasst werden. e) Nach Ansicht der Beschwerdeführenden können angepflanzte Sträucher nicht als Anlagen gelten, welche gegen die Auflage verstossen. Jedoch können auch Bepflanzungen und insbeson- dere pflanzliche Einfriedungen bau- und umweltrechtlich als Anlagen gelten, soweit sie sich auf Raum und Umwelt erheblich auswirken.9 Die in Art. 6 Abs. 1 Bst. r BewD statuierte Baubewilli- gungsfreiheit für Pflanzungen steht unter dem Vorbehalt von Art. 7 Abs. 2 BewD, wonach bei Vor- haben im Gewässerraum eine Baubewilligungspflicht besteht, wenn das entsprechende Schutzin- teresse betroffen ist. Die von den Beschwerdeführenden als Abgrenzung gepflanzten Sträucher sind hier von bau- und umweltrechtlicher Relevanz, zumal das Schutzinteresse der Vorschriften über den Gewässerraum betroffen ist. Der Gewässerraum soll u.a. die natürlichen Funktionen der Gewässer und den Schutz vor Hochwasser gewährleisten (Art. 36a Abs. 1 GSchG10). Die von den Beschwerde- führenden geschaffenen Hecken haben im Hinblick auf die gewässerschutzrechtlichen Ziele ver- gleichbare Wirkungen wie feste Einfriedungen, Sichtschutzwände o.ä. Sie können den Gewässer- unterhalt behindern. Zudem beeinträchtigen sie die natürlichen Funktionen des Gewässers. Zu den natürlichen Funktionen der Gewässer – einschliesslich des sie umgebenden Gewässerraums – zählt u.a. ihre Funktion als Landschaftselemente und als Erholungsraum für die Bevölkerung (Art. 1 Bst. e und g GSchG).11 Diese Funktionen können auch durch menschengeschaffene He- cken im Gewässerraum beeinträchtigt werden. Die den Gewässerraum betreffende Auflage ist mit der Formulierung «keinerlei ober- und unterirdische Bauten und Anlagen» und der beispielhaften Aufzählung bewusst weit gefasst. Gepflanzte Hecken wirken sich auf die Schutzziele des Gewäs- serraums vergleichbar aus wie die in der Auflage beispielhaft genannten Einfriedungen. Die Be- schwerdeführenden mussten daher nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass auch Hecken unzulässige Anlagen gemäss der Auflage darstellen. f) Demnach handelt es sich bei den von der Gemeinde beanstandeten Zaunanlagen und He- cken im Gewässerraum bzw. im Abstand von 8 Metern zur Mittelwasserlinie des I.________ um Anlagen, die gemäss den Auflagen zu den Bauentscheiden unzulässig sind. Der Verstoss gegen die Auflagen veranlasst ein baupolizeiliches Einschreiten gemäss Art. 45 f. BauG. 4. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands; Verhältnismässigkeit 8 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) 9 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 1a N. 24a und Art. 1b N. 8 Bst. r 10 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) 11 Christoph Fritzsche, in Hettich/Jansen/Norer (Hrsg.), Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbau- gesetz, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 36a N. 16; BGE 140 II 428 E. 2.1 6/8 BVD 120/2024/61 a) Wird bei der Ausführung eines Bauvorhabens gegen Auflagen verstossen, so setzt die Bau- polizeibehörde eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unter Androhung der Ersatzvornahme (Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG). Die Wiederherstellungsverfügung muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein und darf den Vertrauensgrund- satz nicht verletzen. Eine Wiederherstellungsmassnahme ist verhältnismässig, wenn sie geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen, wenn sie nicht weiter geht, als zur Herstellung des recht- mässigen Zustands nötig ist, und wenn die Belastung für die pflichtige Person in einem vernünfti- gen Verhältnis zum verfolgten Ziel steht (Zumutbarkeit).12 b) Die von der Gemeinde angeordnete Entfernung aller Zaunanlagen und Hecken im Gewäs- serraum ist zur Durchsetzung der Auflagen in den Bauentscheiden geeignet und auch erforderlich. Im Hinblick auf die Zumutbarkeit ist zu berücksichtigen, dass die fehlende Abgrenzung gegenüber Spaziergängern mit Hunden für die Beschwerdeführenden zu lästigen Situationen führt. Zudem weisen sie auf die Gefahren des Gewässers für kleine Kinder hin. Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden die Folgen der Pflicht zur Freihaltung des Gewässerraums (auf den Wohn- parzellen herumlaufende Personen und Hunde etc.) als lästig empfinden. Die diesbezüglichen Verpflichtungen wurden jedoch bereits mit den Auflagen der Bauentscheide klargestellt. Die Be- schwerdeführenden haben die Auflagen durch Verzicht auf eine Anfechtung akzeptiert. Die Durch- setzung der Auflagen mit der angefochtenen Verfügung ist ihnen daher zuzumuten. Wie die Ge- meinde gegenüber den Beschwerdeführenden in ihren Schreiben vom 25. November 2022 fest- gehalten hat, haben diese die Möglichkeit, Zaunanlagen ausserhalb des freizuhaltenden Gewäs- serraums zu errichten. Ein Schutz kleiner Kinder gegen die Gefahren des Gewässers könnte mit solchen Massnahmen erreicht werden. 5. Ergebnis; Wiederherstellungsfrist a) Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführenden als unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen. b) Die zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands angesetzte Frist bis zum 31. Januar 2025 ist unterdessen verstrichen und muss neu angesetzt werden. Die Gemeinde hatte für die Entfernung der Zaunanlagen und Hecken eine relativ grosszügige Frist von rund drei Monaten angesetzt. Soweit ersichtlich, besteht keine besondere Dringlichkeit, welche eine Verkürzung die- ser Frist veranlassen würde. Die Frist ist demnach wiederum auf rund drei Monate anzusetzen, d.h. bis 15. Juli 2025. 6. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschal- gebühr von CHF 2200.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV13). b) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid 12 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9; BVR 2013 S. 85 E. 5.1 13 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 7/8 BVD 120/2024/61 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung der Gemeinde Hasle bei Burgdorf vom 29. Oktober 2024 wird bestätigt. Die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zu- stands, insbesondere zur Entfernung aller Zaunanlagen und Hecken im Gewässerraum von 8 Metern ab der Mittelwasserlinie des I.________, wird neu angesetzt bis 15. Juli 2025. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 2200.– werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine se- parate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Frau Rechtsanwältin M.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Gemeinde Hasle, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Langnau, per E-Mail, zur Kenntnis - Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis IV, per E-Mail, zur Kenntnis - Schwellenkorporation Hasle, zu Handen von G.________, H.________, zur Kenntnis Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Ver- waltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 3 Exemplaren einzureichen ist, muss einen An- trag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift ent- halten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 8/8