d) Der in der angefochtenen Verfügung angesetzte Termin für die Ersatzvornahme ist aufgrund des vorliegenden Verfahrens mittlerweile verstrichen. Die Gemeinde muss daher den Zeitpunkt für die Ersatzvornahme neu festlegen. Die Gemeinde wird daher aufgefordert, den Beschwerdeführerinnen den genauen Zeitpunkt der Ersatzvornahme mitzuteilen. Diese Mitteilung der Gemeinde ist nicht mehr anfechtbar. 5. Kosten