Wie das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid 2016.319 vom 9. März 2017 in E. 2.4 festhielt, darf das Garagendach nicht als Terrasse und damit als begehbare Fläche genutzt werden. Mit der erfolgten Anordnung verbietet die Wiederherstellungsverfügung folglich jegliche Nutzung der Fläche und insbesondere ein Betreten derselben.25 Ein Betreten wäre mangels Sicherung auch gefährlich und wird durch das angeordnete Verschliessen der Fenstertürelemente verhindert. Bereits das Aufstellen der Pflanzentöpfe verstiess damit gegen die Wiederherstellungsverfügung und die bei Pflanzen notwendige Pflege erfordert immer wieder das unzulässige Betreten der Fläche.