Im Entscheid vom 26. November 2015 ordnete die Gemeinde Köniz unter Androhung der Ersatzvornahme den Rückbau sämtlicher nicht bewilligter Elemente im Bereich des Garagendachs an. Insbesondere seien die Geländer und der Sichtschutz im Bereich des Garagendachs zu entfernen und die raumhohen Fenstertürelemente (Wintergarten auf Garagendach) seien derart zu sichern, dass sie nur zu Reinigungszwecken geöffnet werden könnten. Wie das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid 2016.319 vom 9. März 2017 in E. 2.4 festhielt, darf das Garagendach nicht als Terrasse und damit als begehbare Fläche genutzt werden.