Die Gemeinde bringt vor, es handle sich bei der Wiederherstellungsverfügung um eine Dauerverfügung, welche erneut vollstreckt werden könne. Dass eine Terrassennutzung auf dem Garagendach nicht zulässig sei, sei von allen Instanzen bestätigt worden. Unter Verweis auf den Entscheid BVE RA 110/2019/88 führt die Gemeinde aus, die Rechtslage habe sich auch unter dem neuen Baureglement nicht geändert. Die Wiederherstellungsverfügung ordne den Rückbau «sämtlicher nichtbewilligter Elemente im Bereich des Garagendachs, die der Nutzung als Terrasse dienen können» sowie die Sicherung der raumhohen Fenstertürelemente, damit diese nur zu Reinigungszwecken geöffnet werden können, an.