Dies rechtfertigt sich aufgrund der Tatsache, dass die Vollstreckungsverfügung bloss die Modalitäten der Vollstreckung festlegt, nicht aber materiellrechtliche Fragen regelt, womit ausreichend ist, dass der betroffenen Person im Erkenntnisverfahren das rechtliche Gehör zustand. Anders verhält es sich insbesondere, wenn die Vollstreckungsverfügung weitergehend in die Rechtsstellung der Betroffenen eingreift als die zu vollziehende Sachverfügung und damit eine eigenständige (Sach-)Verfügung vorliegt.21 Im vorliegenden Fall verfügte die Gemeinde gestützt auf die Dauerverfügung vom 26. November 2015 erneut die Ersatzvornahme (vgl. nachfolgend Ziffer 4).