b) Die Beschwerdeführerinnen bringen weiter vor, sie hätten sich vor der Ankündigung der Ersatzvornahme nicht äussern können (Verletzung des rechtlichen Gehörs). Die Gemeinde verweist diesbezüglich auf Art. 21 Abs. 2 Bst. e VRPG, wonach nicht einmal bei Vollstreckungsverfügungen das rechtliche Gehör gewährt werden müsse.