a) Wie oben bereits erwähnt, gilt bezüglich der mangelhaften Eröffnung (Schreiben nicht als Verfügung betitelt und nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen), dass daraus niemandem ein Rechtsnachteil erwachsen darf.18 Da die Beschwerdeführerinnen rechtzeitig Beschwerde erhoben haben, haben sie keinen Rechtsnachteil erlitten und können aus der ungenügenden Eröffnung nichts für sich ableiten.19 Kostenmässig ist der Eröffnungsfehler ebenfalls nicht zu berücksichtigen, da ihnen dadurch kein unnötiger Aufwand entstanden ist.20