c) Wie oben ausgeführt, hätte die Gemeinde eine Verfügung erlassen sollen (vgl. Ziffer I.1.b). Dass sie ihr Schreiben nicht als Verfügung betitelte und nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versah, führt vorliegend nicht zur Nichtigkeit, da es sich nicht um schwere Form- oder Eröffnungsfehler handelt.16 Vielmehr liegt eine mangelhafte Eröffnung vor, aus der niemandem ein Rechtsnachteil erwachsen darf (dazu unter Ziffer 3).17 Die angefochtene Verfügung ist daher nicht nichtig, weitere Nichtigkeitsgründe sind auch nicht ersichtlich. 3. Mangelhafte Eröffnung und rechtliches Gehör