a) Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, die Ankündigung hätte mittels einer Verfügung erfolgen sollen. Das Schreiben der Gemeinde sei weder als Verfügung bezeichnet noch enthalte es eine Rechtsmittelbelehrung. Das Schreiben vom 20. Februar 2024 sei daher ein «rechtliches Nichts». Die Gemeinde bringt vor, es handle sich nicht um eine anfechtbare Ersatzvornahmeverfügung, sondern um eine reine Mitteilung über das Wann und Wie der (erneut nötigen) Ersatzvornahme.