Im Falle der Feststellung der Nichtigkeit oder der Aufhebung eines Entscheids weist die BVD die Vorinstanz nicht im Dispositiv an, wie sie weiter vorzugehen hat. Allfällige Hinweise ergeben sich vielmehr aus der Begründung des Entscheids. Möglich sind hingegen Vollzugsanordnungen.14 Ob es sich bei diesen Begehren der Beschwerdeführerinnen um zulässige Anträge handelt, kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offenbleiben, da sie unbegründet sind. 2. Keine Nichtigkeit