d) Die Beschwerdeführerinnen beantragen zudem, eine allfällige Ankündigung einer Ersatzvornahme sei in Form einer Verfügung rechtsgenüglich zu eröffnen, wobei ihnen vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren sei. Eventualiter sei von der Gemeinde Köniz eine neue, angemessene Frist zur Herstellung des rechtmässigen Zustands anzusetzen.