Damit hat die Gemeinde weder das Wie noch das Wann bereits weitgehend festgelegt bzw. die Sachverfügung äussert sich in Bezug auf die Pflanzentröge nicht hinreichend über die Vollstreckungsmodalitäten. Inhaltlich handelt es sich damit um eine anfechtbare Ersatzvornahmeverfügung nach Art. 47 BauG. Die Beschwerdeführerinnen sind als Adressatinnen dieser Verfügung beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert.