mässigen Zustand ohne weitere Verfügung auf Kosten der Grundeigentümerschaft durch Dritte ausführen lässt, indem das Geländer und der Sichtschutz auf dem Garagendach demontiert werden (vgl. Ziffer 6). Im nun hängigen Verfahren sollen nicht Geländer und Sichtschutz, sondern Pflanzentröge entfernt werden und die damals angesetzte Frist kann infolge Zeitablaufs nicht zur Bestimmung des Zeitpunkts der heute verlangten Wiederherstellung herangezogen werden. Damit hat die Gemeinde weder das Wie noch das Wann bereits weitgehend festgelegt bzw. die Sachverfügung äussert sich in Bezug auf die Pflanzentröge nicht hinreichend über die Vollstreckungsmodalitäten.