Nach Art. 116 Abs. 2 VRPG11 kann die Vollstreckungsverfügung bereits in die Sachverfügung integriert werden, indem mit der Androhung der Ersatzvornahme in der Wiederherstellungsverfügung auch die Vollstreckungsmodalitäten (das Wann [nach unbenütztem Ablauf der gesetzten Frist] und das Wie [die im Entscheid genannten Massnahmen]) weitgehend festgelegt werden. Ist dies der Fall, bildet die nach unbenütztem Ablauf der Wiederherstellungsfrist ergehende Mitteilung an den Pflichtigen, wann genau, allenfalls mit welchen Mitteln, zur Ersatzvornahme geschritten wird, grundsätzlich keine anfechtbare Verfügung mehr.12