3. Da das Geländer wieder montiert worden war, führte die Gemeinde am 27. Januar 2020 erneut eine Ersatzvornahme durch. Die gegen die diesbezügliche Kostenverfügung erhobene Beschwerde hiess die BVD teilweise gut und reduzierte die Kosten von CHF 2387.15 auf CHF 2202.50 (Entscheid BVD 120/2020/89 vom 17. Mai 2021). 4. Mit Schreiben vom 20. Februar 2024 kündigte sie den Beschwerdeführerinnen die Ersatzvornahme für den 25. März 2024, 09.00 Uhr, an, da auf dem Garagendach erneut Vorrichtungen (Pflanzentröge, Geländer) angebracht worden seien, die offenkundig der Terrassennutzung dienten. Gemäss Ziffer 5 des durch alle Instanzen bestätigten, rechtkräftigen Könizer Bauentscheids