«3.1 Die Mauer ist bis am 31. Januar 2026 durchgehend auf eine Maximalhöhe von 1.20 m herabzusetzen.». Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und die Verfügung der Gemeinde Gurzelen vom 22. Oktober 2024 bestätigt. 2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von CHF 900.– zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 70 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811). 71 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11).