Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht in ihrer Kostennote vom 3. September 2025 für das Beschwerdeverfahren vor der BVD Parteikosten von CHF 3135.10 geltend (Honorar CHF 2800.–, Auslagen CHF 100.20 und Mehrwertsteuer von CHF 234.90). Ihre Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Parteikosten werden analog zu den Verfahrenskosten verteilt. Die Gemeinde Gurzelen hat im Rahmen ihres Unterliegens dem Beschwerdeführer demnach einen Viertel seiner Pateikosten, ausmachend CHF 783.80, zu ersetzen. III. Entscheid