Hinsichtlich der ihm auferlegten Kosten gilt der Beschwerdeführer im Umfang von zwei Dritteln als obsiegend und die Gemeinde Gurzelen als unterliegend. Im Übrigen und den materiellen Gehalt der Wiederherstellungsanordnung verhält es sich umgekehrt. Aufgrund der untergeordneten Bedeutung des Obsiegens im Kostenpunkt zum materiellen Inhalt der Wiederherstellungsmassnahme rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer drei Viertel und der Gemeinde Gurzelen einen Viertel der Verfahrenskosten von CHF 1200.– aufzuerlegen. Da Letztere nicht in ihren Vermögen- 68 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG