Die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist von Amtes wegen neu anzusetzen auf den 31. Januar 2026. Zudem ist die angefochtene Verfügung von Amtes wegen bezüglich des Verschreibers der Gemeinde Gurzelen im Dispositiv Ziffer 3.1 («Mindesthöhe» anstatt «Maximalhöhe») anzupassen (vgl. Erwägung 5.1 vorangehend).