Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten sind von CHF 6461.05 um CHF 4260.– und damit um knapp 66 % auf CHF 2201.05 zu reduzieren. Insgesamt ist die Beschwerde des Beschwerdeführers demnach teilweise begründet und die angefochtene Wiederherstellungsverfügung ist im Kostenpunkt anzupassen. Soweit weitergehend und die inhaltliche Wiederherstellungsmassnahme betreffend, ist die Beschwerde abzuweisen. Die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist von Amtes wegen neu anzusetzen auf den 31. Januar