a) Die angefochtene Wiederherstellungsverfügung vom 22. Oktober 2024 hält der Überprüfung im Beschwerdeverfahren nur teilweise stand. Die Beschwerde des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet, soweit es die Hauptsache – die Wiederherstellungsmassnahme – und damit die gestellten Rechtsbegehren 1, 2 und die Eventualbegehren 3.1 und 3.2 betrifft. Soweit der Beschwerdeführer die ihm auferlegten Kosten in der Wiederherstellungsverfügung moniert, ist die Beschwerde demgegenüber begründet. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten sind von CHF 6461.05 um CHF 4260.– und damit um knapp 66 % auf CHF 2201.05 zu reduzieren.