Ein dadurch erlittener Rechtsnachteil ist weder vom Beschwerdeführer geltend gemacht noch ersichtlich. Insbesondere gilt es festzuhalten, dass der erwähnte Aufnahmeplan des Geometers vom 10. Juli 2023 Bestandteil der Vorakten der Gemeinde Gurzelen ist, welche der Vertreterin des Beschwerdeführers im Vorverfahren zur Einsicht zugestellt worden waren (vgl. Erwägung 2g vorangehend). Die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers ist demnach unbegründet. 8. Zusammenfassung und Kosten