c) Das Nichtzustellen der in der angefochtenen Verfügung genannten Beilage durch die Gemeinde Gurzelen ist als einfacher Kanzleifehler zu bezeichnen. Ob das genannte Versäumnis überhaupt einen Eröffnungsmangel im Sinne von Art. 44 Abs. 6 VRPG darstellt, ist fraglich, kann aber vorliegend offen gelassen werden. Ein dadurch erlittener Rechtsnachteil ist weder vom Beschwerdeführer geltend gemacht noch ersichtlich.