Nach dem Gesagten ist der gesamte, in der vorliegend angefochtenen Wiederherstellungsverfügung geltend gemachte, Zeitaufwand von gut 35 Stunden, ausmachend CHF 4260.–, unverhältnismässig (vgl. Art. 2 Abs. 3 GebR) und zu streichen. Die Beschwerde des Beschwerdeführers erweist sich demnach in diesem Punkt als (teilweise) begründet. 7. Nicht zugestellte Beilagen a) Der Beschwerdeführer moniert abschliessend eine unvollständige Eröffnung der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung, da dieser der Aufnahmeplan des Geometers vom 10. Juli 2023 nicht beigelegt war.