Der durch das Vorgehen der Gemeinde Gurzelen mit drei Wiederherstellungsverfügungen entstandene, nicht erforderliche Mehraufwand auf Gemeindeseite ist nicht dem Beschwerdeführer anzulasten. Die bisher ergangenen Verfügungen sind mit Ausnahme der vorliegend angefochtenen Wiederherstellungsverfügung vom 22. Oktober 2024 in Rechtskraft erwachsen, mithin bleiben die bereits erhobenen Gebühren rechtskräftig geschuldet, sofern sie der Beschwerdeführer nicht ohnehin bereits beglichen hat. Damit wurden dem Beschwerdeführer für alle Verfahren zusammen bereits rund 39 Stunden berechnet. Ein darüberhinausgehender Aufwand ist mit Blick auf den Umfang des Sachverhaltes nicht zu rechtfertigen.