Bei Gesamtbetrachtung des vorliegenden baupolizeilichen Sachverhaltes ist für die BVD nicht ersichtlich und die Gemeinde Gurzelen bringt hierzu auch im Beschwerdeverfahren nichts vor, weshalb Letztere den Sachverhalt in insgesamt drei Wiederherstellungsverfügungen behandelte. Der durch das Vorgehen der Gemeinde Gurzelen mit drei Wiederherstellungsverfügungen entstandene, nicht erforderliche Mehraufwand auf Gemeindeseite ist nicht dem Beschwerdeführer anzulasten.