Zwar ist aus den Vorakten durchaus zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer teilweise ein unkooperatives Verhalten gegenüber der Gemeinde Gurzelen an den Tag legte. Nichtsdestotrotz ist die Gesamthöhe der Kosten nicht zu rechtfertigen. Es wäre vorliegend möglich und für die Gemeinde Gurzelen zumutbar gewesen, den Sachverhalt auf einmal abzuklären und dann eine einzige Wiederherstellungsverfügung zu erlassen. Ein solches Vorgehen wäre effizienter und demnach auch kostengünstiger gewesen. Bei Gesamtbetrachtung des vorliegenden baupolizeilichen Sachverhaltes ist für die BVD nicht ersichtlich und die Gemeinde