Auf die Einholung entsprechender Zeitrapporte konnte im vorliegenden Beschwerdeverfahren jedoch verzichtet werden, weil die Gemeinde Gurzelen ohnehin nur die für eine konkrete Dienstleistung erforderlichen Aufwände erheben darf. Vorliegend sind die Umgebungsgestaltungsmassnahmen auf der Bauparzelle als Ganzes und die damit von der Gemeinde Gurzelen vorgenommenen, baupolizeilichen Aufwendungen zu beurteilen. Insgesamt auferlegte die Gemeinde dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang Kosten von CHF 11’090.60.